Verkaufs- und Lieferbedingungen der Obgartel GmbH & Co. KG

Obgartel GmbH & Co. KG · Kalkwerk 4 · 35756 Mittenaar
§ 1 Geltungsbereich, Datenschutz (1) Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. (2) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. (3) Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Bestellers im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten.

§ 2 Angebote, Änderungen, Handelsklauseln (1) Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind. (2) Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Textform. (3) Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010.

§ 3 Gefahrübergang, Versandart, Liefertermine (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern und leisten wir frei Haus ab einem Bestellwert von 140,-€ (ausgenommen Palettenlieferungen, sowie Sonderartikel) ; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer, soweit vom Besteller keine Transportorganisation erfolgt. (2) Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller nicht unzumutbar sind. (3) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. (4) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.

§ 4 Lieferhindernisse, höhere Gewalt Bei höherer Gewalt ruhen unsere Liefer- oder Leistungspflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einem Zulieferer oder Erfüllungsgehilfen eintreten.
§ 5 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung (1) Unsere Preise gelten frei Haus ab einem Bestellwert von 140,-€. In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für gesonderte Transportverpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern/Leihgebinden oder Leihpaletten, so sind diese innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Lieferung leer und frachtfrei zurückzusenden. Der Besteller haftet für von ihm zu vertretenden Schäden an Leihgegenständen. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. (2) Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen. (3) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde die vereinbarte Vergütung 8 Tage ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, 30 Tagen ohne Abzüge an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. (4) Wir können Abschlagszahlungen oder Vorkasse fordern, insbesondere, wenn der Kunde erstmals bei uns bestellt, der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln oder wenn der Kunde Sonderausführungen oder Private Label Ware bei uns bestellt. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen nach Vertragsschluss ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen. (5) Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt (1) Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
(2) Wird die Ware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. (3) Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. (4) Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Bestellern einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. (5) Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. (6) Sofern die obengenannten Eigentumsvorbehaltsklauseln in dem Land, in dem sich die Ware befindet, unwirksam oder nicht durchsetzbar sind, gilt die dort entsprechende Sicherheit als vereinbart.

§ 7 Rechte des Bestellers bei Mängeln (1) Die von uns gelieferten Produkte entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Besteller verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen. (2) Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist. (3) Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Besteller den Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Besteller uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 10 Arbeitstagen zu gewähren.
(4) Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. (6) Rückgriffansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 8 Schadensersatzhaftung (1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in § 7 hinausgehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. (2) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Dasselbe gilt, soweit wir eine der Haftungsbeschränkung entgegenstehende Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen haben. (3) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Besteller Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. (4) Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. (5) Die Abtretung der in §§ 7, 8 Absatz (1) bis (3) geregelten Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.

§ 9 Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte (1) Mit der Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich keine Übertragung von Nutzungsrechten an uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten verbunden. Eine solche Übertragung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.

§ 11 Materialbeistellungen (1) Sind Materialbeistellungen seitens des Bestellers vereinbart, so hat der Besteller das Material kostenfrei (DAP/DDP) und rechtzeitig in ordnungsgemäßer Qualität beizustellen. Das Gleiche gilt für die für unsere Leistungserbringung erforderlichen Dokumentationen mit technischen Vorgaben und Spezifikationen. Beistellungen und Dokumentationen verbleiben im Eigentum des Bestellers. (2) Unsere Haftung für Sachmängel, aus Produkthaftung oder Lieferverzug ist ausgeschlossen, soweit diese zurückzuführen ist auf nicht offensichtlich erkennbar fehlerhafte Beistellungen, Vorgaben oder Spezifikationen des Bestellers oder auf verspätete Beistellungen trotz rechtzeitiger Anforderung. Der gleiche Haftungsausschluss gilt, wenn der Besteller uns den Bezug von Vormaterial nach seinen Spezifikationen und/oder von bestimmten, von ihm ausgewählten Zulieferern vorgibt, auch wenn wir vereinbarungsgemäß angehalten sind, selbst und auf eigene Kosten zu bestellen.

§ 12 Anwendungstechnische Hinweise Unsere Gebrauchsanweisungen, Einbau- und Verarbeitungsrichtlinien sowie die Produkt- oder Leistungsangaben sind nur allgemeine Richtlinien; sie beschreiben nur die Beschaffenheit seiner Produkte und Leistungen und stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke des einzelnen Produkts und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten obliegt dem Besteller die eigene Erprobung. Auch bei anwendungstechnischer Unterstützung des Bestellers durch uns trägt der Besteller das Risiko des Gelingens seines Werkes. Etwaige Ansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 8 werden dadurch nicht ausgeschlossen. Unsere Verbrauchsangaben sind nur annähernd und stellen mittlere Erfahrungswerte dar.

§ 13 Geheimhaltung (1) Die Parteien werden vertrauliche Informationen, insbesondere zugänglich gemachte Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Unterlagen, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten und/oder Problemlösungen und sonstiges Know-how, gleich welchen Inhalts, sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen (nachstehend insgesamt ,,Informationen“ genannt), über die sie im Rahmen der geschäftlichen Beziehung von der anderen Partei Kenntnis erhalten, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Dies gilt entsprechend für Abschluss und Inhalt dieses Vertrages. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern auferlegen. (2) Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die – der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt waren; – rechtmäßig von Dritten erworben wurden; – allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder werden; – vom abgebenden Vertragspartner freigegeben werden. Die Geheimhaltungspflicht für technische Informationen endet 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. (3) Sofern keine gesetzlichen (fiskalischen) Gründe entgegenstehen haben die Parteien nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses alle geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurückzugeben oder auf Wunsch der ausgebenden Partei zu vernichten und hierüber einen Nachweis zu erbringen. (4) Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichten sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Die Parteien bezwecken keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag der anderen Partei. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der Parteien. Die personenbezogenen Daten werden von den Parteien in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

§ 14 Sonstiges (1) Hat der Kunde seinen Geschäftssitz innerhalb der Europäischen Union, ist Gerichtsstand Wetzlar; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden. (2) Hat der Kunde seinen Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union sollen alle Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht abschließend entschieden werden. Das Schiedsgericht wird eingerichtet nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der jeweils gültigen Fassung. Ort des Schiedsgerichts ist Frankfurt am Main. Verhandlungssprache ist Englisch. (3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland